Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Sie soll die Risiken der Pflegebedürftigkeit abfedern. Dies geschieht durch Geld- oder Sachleistungen, durch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert werden. Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, erhält er ein der jeweiligen Pflegestufe entsprechendes Pflegegeld.
Die Pflegekassen bezahlen darüber hinaus technische Pflegehilfsmittel und beteiligen sich an den Kosten für Umbaumaßnahmen des Wohnumfelds, die für eine häusliche Pflege erforderlich sein können.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 2015 bundeseinheitlich 2,35 Prozent beziehungsweise für Kinderlose (23 bis Geburtsjahr 1940) 2,6 Prozent.
Monatliche Leistungen im Überblick:
Sachleistung Häusliche Pflege:
Pflegestufe I: 468 Euro
Pflegestufe II: 1.144 Euro
Pflegestufe III: 1.612 Euro
Sachleistung bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand: 1.995 Euro
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige:
Pflegestufe I: 244 Euro
Pflegestufe II: 458 Euro
Pflegestufe III: 728 Euro
bei Verhinderung der Pflegeperson: maximal 1.612 Euro (jährlich)
Teilstationäre und Kurzzeitpflege:
Tages-/Nachtpflege Pflegestufe I: 468 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegestufe II: 1.144 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegestufe III: 1.612 Euro
Kurzzeitpflege: 1.612 Euro (jährlich)
Ergänzende Leistung bei erheblichem allgemeinen Betreuungsaufwand: maximal 208 Euro (monatlich)
Vollstationäre Pflege:
Pflegestufe I: 1.064 Euro
Pflegestufe II: 1.330 Euro
Pflegestufe III: 1.612 Euro
Härtefälle: 1.995 Euro
Seit dem 1. Januar 2015 können Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege auch kombiniert werden. Wenn eine Pflegeperson beispielsweise verhindert ist, und der Pflegebedürftige seine Leistungen aus der Kurzzeitpflege nicht aufgebraucht hat, kann er diese bis zur Hälfte (also 806 Euro und insgesamt somit maximal 2.424 Euro jährlich) für die Verhinderungspflege einsetzen. Nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege können seit 2015 sogar komplett in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Pflegebedürftige können somit bis zu 3.224 Euro in der Kurzzeitpflege nutzen.
Angehörige, die mehr als 14 Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu 1.612 Euro jährlich (Verhinderungspflege). Seit dem 1. Januar 2015 können zudem alle Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege einen monatlichen Zuschuss von 104 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen beantragen. Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alttagskompetenz erhalten dafür sogar 208 Euro pro Monat.
Sachleistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:
Pflegestufe 0: 231 Euro
Pflegestufe I: 689 Euro
Pflegestufe II: 1.298 Euro
Pflegestufe III: 1.612 Euro
Pflegegeld für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:
Pflegestufe 0: 123 Euro
Pflegestufe I: 316 Euro
Pflegestufe II: 545 Euro
Pflegestufe III: 728 Euro
Seit 2013 werden selbst organisierte, ambulant betreute Wohngruppen gefördert. Pro pflegebedürftigem Mitbewohner gibt es maximal 2.500 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierefreie Umgestaltung der Wohnung. Seit dem 1. Januar 2015 erhalten die Bewohner einer solchen „WG“ für die Beschäftigung einer Hilfsperson 205 Euro im Monat.
Quelle: AOK Bundesverband